
Mag. Thomas Fugger
ICH BAUE BRÜCKEN ...

• ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Fa. fugger international mediation
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die Fa. fugger international mediation ( im Folgenden "FIM" genannt) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden/den Kunden sind nur wirksam, wenn sie von allen Mediationspartnern schriftlich bestätigt werden.
1.3. Kunden der FIM können üblicherweise Medianden bzw. Mediandinnen oder dritte Auftraggeber (z.Bsp. Vorgesetzte von MediandInnen) werden. MediandInnen, die sich direkt an die FIM wenden, werden mir diesem Schritt auch Auftraggeber.
Um der Lesbarkeit zu dienen, wird hier im Anlassfall grundsätzlich von "Auftraggebern" gesprochen.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen von Auftraggebern werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB der Auftraggeber durch die FIM bedarf es nicht.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote der FIM sind freibleibend und unverbindlich.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten der Auftraggeber
2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Mediationsvereinbarung oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die FIM. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der wechselseitigen schriftlichen Bestätigung durch alle Auftraggeber und der FIM. Innerhalb des in der Mediationsvereinbarung vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der FIM.
2.3 Die Auftraggeber werden der FIM zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Sie werden sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der verursachende Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der FIM wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
3.1 Die FIM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder in eigenem Namen oder im Namen der Auftraggeber, in jedem Fall aber auf Rechnung der Auftraggeber. Die FIM wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
3.3 Soweit die FIM notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der FIM.
4. Termine
4.1 Termine werden im Einvernehmen mit allen Auftraggebern vereinbart, von der FIM koordiniert & organisiert und gelten für sie alle als verbindlich. Sie sind schriftlich in der Mediationsvereinbarung festzuhalten bzw. sind Folgetremine immer von allen Auftraggebern unmittelbar nach jedem Treffen zu bestätigen. In besonderen Fällen kann eine andere Art der Bestätigung vereinbart werden, wobei auf die raschest mögliche Erfüllung zu achten ist. In solchen Fällen kann eine Bestätigung per E- Mail genügen.
4.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung (Bspw. die Ausfertigung des Mediationsvertrages)der FIM aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zB. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind die Auftraggeber und die FIM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis dahin erbrachte Leistungen der FIM und die daraus resultierenden (und bereits vereinbarten) Entgeldansprüche werden davon nicht berührt.
5. Vorzeitige Auflösung
5.1 Die FIM ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die einer oder mehrere Auftraggeber zu vertreten haben, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) ein oder mehrere Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zB. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität von Auftraggebern bestehen und diese auf Begehren der FIM weder Vorauszahlungen leisten noch vor Leistung der FIM eine taugliche Sicherheit leisten;
d) über das Vermögen von Auftraggebern ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn Auftraggeber ihre Zahlungen einstellen.
5.2 Die Auftraggeber sind berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Mediationsverfahren auszusteigen. Für die bereits erbrachten Leistungen der FIM ist das in der Mediationvereinbarung vereinbarte Entgeld zu entrichten.
6. Honorar
6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der FIM für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die FIM ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000,-- oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die FIM berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die FIM für die erbrachten Leistungen Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
6.3 Alle Leistungen der FIM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der FIM erwachsenden Barauslagen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, von den Auftraggebern zu ersetzen.
6.4 Kostenvoranschläge der FIM sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der FIM schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die FIM die Auftraggeber auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als von den Auftraggebern genehmigt, wenn diese nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widersprechen und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt geben. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15%, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt von den Auftraggebern in Vorhinein als genehmigt.
7. Zahlung
7.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
7.2 Bei Zahlungsverzug der Auftragsgeber gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichten sich die Auftraggeber für den Fall des Zahlungsverzugs, der FIM die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges der Auftragsgeber kann die FIM sämtliche, im Rahmen anderer mit den Auftraggebern abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die FIM nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die FIM für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
7.4 Die Auftraggeber sind nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen
der FIM aufzurechnen, außer die Forderung der Auftraggeber wurden von der FIM schriftlich
anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
